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Dienstleistungen

Private Grund- und Mittelschulen, berufliche Schulen, Beantragung der schulaufsichtlichen Genehmigung von Lehrkräften

Privat angestelltes Lehrpersonal bedarf der schulaufsichtlichen Genehmigung.

Beschreibung

An privaten beruflichen Schulen sowie privaten Grund- und Mittelschulen arbeiten grundsätzlich vollausgebildete Lehrerinnen und Lehrer für die jeweilige Schulart. Es arbeiten dort aber auch Lehrkräfte, die nicht voll für diese Schulart ausgebildet sind, z. B. Lehrkräfte anderer Schularten. Auch Personen ohne Lehramtsausbildung kann eine Unterrichtsgenehmigung für private Schulen erteilt werden, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen gleichartig sind oder ihnen im Wert gleichkommen.

Verfahrensablauf

Es muss ein schriftlicher Antrag bei der Regierung desjenigen Regierungsbezirks, in dem die Schule ihren Standort hat, gestellt werden.

Fristen

Der Antrag muss rechtzeitig vor dem geplanten Einsatz der Lehrkraft gestellt werden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und der Anzahl der Anträge, die bei der jeweils zuständigen Regierung eingehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Zeugnisse über Ausbildung und berufliche Tätigkeit (in Kopie)
  • tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über Ausbildungsstätten, Ausbildungsdauer und Prüfungen sowie bisherige Tätigkeiten
  • Dienstvertrag (Arbeitsvertrag oder Honorarvertrag) in Kopie
  • erweitertes Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate) gemäß § 30 bzw. § 30 a BZRG
  • Selbstauskunft zu Straf- und Ermittlungsverfahren
  • Genehmigung der nebenamtlichen Tätigkeit durch den Dienstherrn (falls erforderlich)
  • Teilnahmebestätigungen der pädagogischen Fortbildungsmaßnahmen (bei unbefristeter Tätigkeit)
  • ggf. Unterrichtsgenehmigung aus einem anderen Regierungsbezirk in Kopie
  • sonstige antragsrelevanten Unterlagen (z. B. Abstellungsvertrag, Missio canonica/Vocatio)

Kosten

Es fallen Kosten an. Diese können bei der jeweiligen Regierung erfragt werden.

Rechtsgrundlagen

Verwandte Lebenslagen

Zuständiges Amt

Regierung von Niederbayern
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
+49 871 808-01
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)
Stand: 01.01.1970

Kontakt

Stadtverwaltung 
Grafenau

Rathausgasse 1
94481 Grafenau
08552 9623-0
08552 9623-710
E-Mail schreiben

Öffnungszeiten

  • Montag bis Donnerstag
    08:30 Uhr bis 16:00 Uhr
  • Freitag
    08:30 Uhr bis 12:00 Uhr